ROAD PRICING
LKW mit Anhänger
Viele Pferdetransporter mit Wohnabteil sind als Spezialkraftfahrzeug typisiert, und haben manchmal noch einen Pferdetransportanhänger oder auch einen Wohnwagen angehängt.
Nun ergibt sich die Frage: „Werden die Achsen des Anhängers zur Errechnung der Autobahnmaut mitgezählt?“
Die – äußerst erfreuliche - Antwort der Asfinag: NEIN!
Herr Karl-Heinz Nehoda, Büroservice Mautabteilung der Asfinag, beantwortete unsere Anfrage wie folgt:
„Die Achsen des Anhängers werden für die Kategoriebestimmung des mautpflichtigen Fahrzeuges nur bei LKWs berücksichtigt. Bei Wohnmobilen und Bussen erhöht sich die Kategorie bei Mitführen eines Anhängers nicht. D.h. in Ihrem Fall, wenn das Zugfahrzeug 2 Achsen besitzt, bleibt das Fahrzeug trotz Anhänger (wenn der Pferdetransporter als solcher zugelassen ist) in Kategorie 2.“
Laut Auskunft der MA46, sind Sonderkraftfahrzeug und Spezialkraftfahrzeug ident, und nur in der Diktion unterschiedlich; Wohnmobile werden immer als Sonderkraftfahrzeug bzw. Spezialkraftfahrzeug typisiert.
wendelin
hilfreich
ein sehr hilfreicher Hinweis - habe mir diese Frage unlängst erst gestellt ! Danke !!
informanti
nur busse
weiss nicht recht nach meiner information sind NUR BUSSE ausgenommen.
und alle anderen FAHRZEUGE über 3,5 T müßen nach achse zahlen.
gibt es die auskunft vielleicht auch schriftlich!!!
kajetan Besitzerin
selbstverständlich...
...haben wir diese Frage schriftlich -per E-mail- gestellt, und daher auch die Antwort in dieser Form erhalten.
Der Text kursiv geschrieben ist die Antwort der Asfinag im Originalwortlaut.
übrigens
Super Info!
Das ist Information wie wir sie wirklich brauchen. Habe heute übrigens selbst auf der Asfinag-Site gesurft, und entsprechende Info entdeckt.
PS.: Hoffentlich hat das jemand vom BFV auch gelesen; diese Info sollte eigentlich auf fena.at stehen!;-)))
sponsor
Asfinag - Mautordnung Teil B mehr als 3,5 t
Habe mich auch auf der Asfinag-Homepage umgesehen und bin doch etwas verunsichert:
1.Fällt ein Pferdetransporter der als Spezialkraft- oder
Sonderkraftfahrzeug typisiert ist in die Defination eines Wohnmobiles (§ 2 Abs. 1 Ziffer 28a Kraftfahrgesetz 1967)?? Siehe Seite 47 unter 8.2.3.
2.Datenspeicherung Seite 39 Punkt 5.5.
*Kraftfahrzeugart (LKW und Bus, wobei Sonderfahrzeuge unter die Kraftfahrzeugart LKW und Wohnmobilen unter die Kraftfahrzeugart Bus subsumiert werden
3.Anwendungsbereich Seite 27 Punkt 2
Für Anhänger, die von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist keine Maut zu entrichten.
Da dieser Punkt unter der Mautordnung "mehr als 3,5 Tonnen steht, müsste sich das Gewicht auf den Anhänger beziehen und somit für den Pferdeanhänger (der unter 3,5 t ist) keine Maut zu zahlen sein. Oder verstehe ich das falsch?
Bitte um Aufklärung - Danke
informanti
anwendungsbereich
die 3,5 tonnen beziehen sich auf das zugfahrzeug.
so denke ich ist es zu verstehen.
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informanti
Na ja, dieser Punkt steht aber unter Teil B - Kraftfahrzeuge mehr als 3,5 t. Wenn es sich auf das Zugfahrzeug beziehen würde, bräuchte es nicht unter Teil B angeführt werden.
kajetan Besitzerin
Guter Hinweis, Sponsor!
Habe soeben noch ein Mail an die Asfinag geschrieben.
Speziell die von Dir unter Pkt. 2 angeführte Thematik widerspricht unserem Antwortmail in diesem Punkt eigentlich.
Wir bleiben am Ball, werden Euch am Laufenden halten!