steckenpferd
Freitag, 7. März 2014

Promillegrenze 1,1 für Kutscher in Deutschland

Dem Alkohol am Kutschzügel hat das Oberlandesgericht Oldenburg nun definitive Grenzen gesetzt: Ab einem Alkoholpegel von 1,1 Promille gilt ein Kutscher als fahruntüchtig. Damit gilt für Kutscher und für Autofahrer in Deutschland der gleiche Grenzwert. Bisher galt für Kutscher weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer, noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer.

Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes im August 2012 mit fast zwei Promille auf einer öffentlichen Straße in Hilter im Emsland. Das Landgericht Osnabrück hatte in seinem Fall geurteilt, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Landgerichtsurteil Revision ein, und das Oberlandesgericht setzte daraufhin die strengere Grenze fest. Kutscher müssten im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.

In Wien gelten laut einem Bericht auf Focus.de die gleichen Promille-Grenzen wie bei Autofahrern
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