steckenpferd
Mittwoch, 10. April 2013

ÖTO Neue Regelungen zur Helmpflicht

§ 57 Ausrüstung der Reiter

5.2 Sobald auf ein Pferd aufgesessen wird, muss am gesamten Turniergelände ein Reithelm (Abs. 5 Z1 od. Z2) getragen werden. Ausgenommen, es wird in den Besonderen Bestimmungen der einzelnen Sparten anders geregelt.

§ 102 Ausrüstung

1.2 Bei Materialprüfungen gilt generell Reithelmpflicht.

1.3 Für alle Reiter gilt bis einschließlich Klasse L Reithelmpflicht.

1.4 In Dressurprüfungen der Klassen LM, M und S sowie in Musikküren dieser Klassen: Anzug gemäß § 57 Abs. 3 Z 2 (Dressuranzug), § 57 Abs. 3 Z 3 (Frack) oder § 57 Abs. 3 Z 4 (Uniform). Reiter über 18 Jahre können statt einem Reithelm (§ 57 Abs. 5 Z 1 oder Z 2) in der direkten Vorbereitung zu einem Bewerb und in der Prüfung eine Melone oder einen Zylinder tragen.

(Quelle: <a href="oeps.at"target="_blank">OEPS.at)

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